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initial version: 22.08.2007, Marc Petitmermet modification: 03.06.2010, Marc Petitmermet - update text from [1] - link to new version [1] 12.12.2012, Marc Petitmermet - formatting fixes 07.01.2013, Marc Petitmermet - update links 13.01.2015, Marc Petitmermet - new Wegleitung since 01.01.2015: - "Weisungen über das Inventarwesen" revoked on 01.01.2015 - replaced with "Wegleitung für die Inventarführung an der ETHZ" since 01.01.2015 - text and link corrections 02.06.2015, Marc Petitmermet - updated links 12.04.2017, Marc Petitmermet - updated link to "Wegleitung für die Inventarführung an der ETH" - updated link to "Mustervertrag Verkauf" 05.07.2019, Marc Petitmermet - updated link to "Wegleitung für die Inventarführung an der ETH" 25.02.2020. Marc Petitmermet - updated text with new Version "Wegleitung für die Inventarführung an der ETHZ (März 2020)" - updated link to "Wegleitung für die Inventarführung an der ETH" and Mustervertrag 08.07.2020, Marc Petitmermet - updated link to "Wegleitung für die Inventarführung an der ETH" and Mustervertrag 13.10.2020, Marc Petitmermet - updated link to "Wegleitung für die Inventarführung an der ETH" 16.08.2022, Marc Petitmermet - updated link to "Wegleitung für die Inventarführung an der ETH"
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Wird ein inventarisiertes Sachgut verschrottet, verschenkt oder verkauft, ist es vom Inventarverwalter der ETH-Einheit direkt in der zentralen Inventardatenbank in ETHIS zu löschen. Diese Löschung muss von den notwendigen Instanzen (Budgetverantwortlicher und/oder Stab VPFW in Vertretung des VPFW) mittels elektronischem Workflow bestätigt werden. Sobald dies passiert ist, erzeugt der Workflow einen Löschbeleg und legt ihn zum gelöschten Objekt in der Inventardatenbank ab. Das System erzeugt eine automatische Info-email über die Löschung an den Departements-Controller und – falls notwendig – an den Bereichsleiter/Dept.-Vorsteher.
Für Verkauf, Verschrottung, Eintausch (auch Eintausch für Upgrade-Geräte) oder Verschenkung von Geräten sind zuständig:
Bei einem Sammelabgang von Geräten ist nicht der Anschaffungspreis der einzelnen Objekte massgebend für die Entscheidungskompetenz über den Verkauf oder die Verschenkung, sondern das Total der Anschaffungspreise aller mit diesem Verkauf oder dieser Verschenkung abgehenden Objekte (Bsp.: Wenn 10 Geräte mit einem Anschaffungspreis von je CHF 5‘000 verkauft werden, muss dies vom Stab VPFW in Vertretung des VPFW (Anfragen sind an den Stab VPFW zu richten) genehmigt werden, da das Total der Anschaffungspreise der zu veräussernden Geräte CHF 50‘000 ist).
Bei allen Verkäufen und Verschenkungen sowie Geräte-Ausleihen sind die von der Abteilung Rechnungswesen zur Verfügung gestellten Musterverträge [2] zu verwenden.
Für die Erlöse aus dem Verkauf von gebrauchten Geräten gilt gem. Art 134 FR die folgende Regelung:
Bei einer Weitergabe von ICT-Anlagen, ist die abgebende Einheit dafür verantwortlich, dass keine Daten oder Programme Unberechtigten überlassen werden.
Software darf generell nicht nach extern verkauft oder verschenkt werden.
Informatikmittel dürfen frühestens 3 Jahre nach der Anschaffung nach extern verkauft werden.
Der Veräusserungspreis von zu verkaufender Hardware sollte sich in erster Linie an ihrem
aktuellen Marktwert orientieren. Die nachstehenden Mindestpreise dürfen dabei nicht
unterschritten werden; Ausnahmen müssen vom Direktor Informatikdienste bewilligt werden:
ICT-Anlagen dürfen nur dann weiterveräussert werden, wenn eine interne Weiterverwendung innerhalb der Einheit nicht zweckmässig ist.
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